§ 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden
Stand: 01.04.2026
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BFH, 22.09.2009 – VII R 4/07Zitiert von 6
- FG Hamburg, 09.06.2016 – 4 K 23/14Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 17.03.2010 – 1 K 661/08Zitiert von 6
- BFH, 20.02.2018 – VII R 21/16Kostenschuldnerschaft in Bezug auf Lagergebühren für nicht abgeholte PostsendungenZitiert von 1
- BFH, 22.02.2011 – VII B 210/10Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom Empfänger nicht abgeholte Postsendungen - Vorläufiger Rechtsschutz - Gebührenrechtlicher VeranlasserZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 24.11.2017 – 1 K 3808/15 UZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Thüringen, 14.11.2012 – 3 V 714/11
- FG Baden-Württemberg, 20.05.2008 – 1 K 46/07Zitiert von 6
- VG Köln, 29.01.2004 – 20 K 6525/01
9 Entscheidungen zu § 178 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 178 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/178#abs-1 (1) Die Behörden der Bundeszollverwaltung sowie die Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, können für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshandlung) Gebühren erheben und die Erstattung von Auslagen verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/178#abs-2 (2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor bei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/178#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die kostenpflichtigen Amtshandlungen näher festzulegen, die für sie zu erhebenden Kosten nach dem auf sie entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen von ihrer Erhebung wegen Geringfügigkeit, zur Vermeidung von Härten oder aus ähnlichen Gründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/178#abs-4 (4) Auf die Festsetzung der Kosten sind die für Verbrauchssteuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt für diese Kosten das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Die §§ 18 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung finden keine Anwendung.